Was ist das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist die nationale Umsetzung der EU-Direktive 2019/1937, die am 23. Oktober 2019 in Kraft trat und bis zum 17. Dezember 2021 von den nationalen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden sollte.
Die Richtlinie will erstmalig einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebenden innerhalb der EU gewährleisten. Die Inhalte des Gesetzes mussten mindestens den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Dem Gesetzgeber steht es offen, auf nationaler Ebene strengere Regelungen als in der EU-Richtlinie zu veranlassen und die Anwendungsbereiche bis in das nationale Gesetz auszuweiten.
Der österreichische Entwurf sieht vor, dass der Schutz auf Meldungen über Verstöße gegen nationales Recht ausgeweitet wird, beispielsweise Korruption und Vergaberecht.
Wer fällt unter den Schutz des Gesetzes?
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und beispielsweise auch Personen aus deren Umkreis), die Verstöße gegen österreichisches und Unionsrecht melden. Das Gesetz untersagt die zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Haftung von Hinweisgebenden und verbietet arbeitsrechtliche Folgen und Repressalien wie Diskriminierung, Mobbing, Suspendierung, Versagung einer Beförderung oder Kündigung der Whistleblower.
Wer ist von der Umsetzung betroffen?
Private Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, juristische Personen des öffentlichen Sektors inkl. Regionalverwaltungen sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes haben die Unternehmen sechs Monate Zeit, einen internen Meldekanal einzurichten.
Kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern wird eine Übergangsfrist bis zum 18. Dezember 2023 eingeräumt.
Welche Arten von Meldestellen gibt es für Whistleblower in Österreich?
Der österreichische Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, sowohl an eine interne (innerhalb der Unternehmen oder Behörden) als auch an externe Stellen zu melden.
Welche Behörden können als externe Meldestellen Hinweise entgegennehmen?
Als externe Stelle für den privaten und öffentlichen Sektor wird das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Meldungen entgegen nehmen.
Die BAK muss jährlich einen Bericht über die eingegangen Hinweise, die Anzahl der Gerichtsverfahren, den verhinderten Schaden etc. öffentlich machen.
Zu den weiteren externen Stellen zählen insbesondere:
– die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und des Börsegesetzes 2018
– die Geldwäschemeldestelle aufgrund des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002
– die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
– das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/2002, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
– das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
– das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
Haben interne Meldekanäle Vorrang?
Der österreichische Gesetzgeber bevorzugt, dass sich Hinweisgeber mit ihren Informationen zuerst an die internen Stellen richten und im Fall, dass dies erfolgslos war, sie sich dann an die externen Stellen zu wenden.
Das HinweisgeberInnengesetz verpflichtet Unternehmen und Behörden, die interne Hinweisgebung so zu gestalten, dass Whistleblower vorzugsweise auf die interne Stelle zurückgreifen.
Welche Maßnahmen müssen die betroffenen Unternehmen und Behörden in Österreich für interne Stellen umsetzen?
- Unternehmen und Organisationen müssen ein internes und sicheres Meldesystem für Hinweisgeber einrichten, welches DSGVO-konform ist. Dies kann in Form einer digitalen Whistleblower-Software, einer Telefon-Hotline oder eines Anrufbeantwortersystems geschehen.
- Die Meldungen müssen in schriftlicher oder mündlicher Form und auf Anfrage persönlich abgegeben werden können.
- Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle nachträglich noch zu ergänzen oder zu berichtigen.
- Auch anonyme Hinweise müssen bearbeitet werden, sowohl in öffentlichen als auch privaten Organisationen/Unternehmen.
- Alle eingehenden Meldungen und deren Bearbeitung müssen dokumentiert werden.
- Nach spätestens 7 Tagen muss eine Bestätigung über den Eingang der Meldung an den Hinweisgeber erfolgen.
- Spätestens 3 Monate nach Entgegennahme eines Hinweises muss der Whistleblower umfassend über die Art der Folgemaßnahmen wie z. B. interne Nachforschungen oder Untersuchungen informiert werden oder im Fall, dass die Hinweise nicht weiterverfolgt werden, aus welchen Gründen dies nicht geschieht.
- Unternehmen und Organisationen müssen leicht zugänglich und verständlich über den internen und externen Meldekanal, das Meldesystem sowie die Meldeprozesse informieren.
In welchen Anwendungsbereich fällt das Gesetz?
Im Rahmen des Gesetzes sind auch Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht mit einbezogen und ist somit nicht allein auf das Unionsrecht wie in der Richtlinie beschränkt. Das Whistleblowinggesetz deckt Meldungen von Missständen in folgenden Bereichen ab:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
Anonyme Meldungen
Ja, Hinweisgebende können anonyme Meldungen gegen einen Missstand abgeben und fallen ebenfalls unter den Schutz des Gesetzes.
Laut Entwurf sollen interne und externe Meldestellen auch dazu verpflichtet werden, anonymen Meldungen nachzugehen.
Zentrale Meldestelle für Öffentliche Stellen
Die Bundesdisziplinarbehörde ist die gemeinsame, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle, für alle Verwaltungsstellen des Bundes (Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) mit Ausnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Justiz sowie der diesen nachgeordneten Dienststellen.
Strafen
Wer gegen das Bundesgesetz verstößt, z. B. wer eine Meldung behindert oder durch Vergeltungsmaßnahmen an Hinweisgebende wie z. B. Mitarbeiter auffällt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro bestraft.
Unsere Einschätzung zum österreichischen Whistleblowinggesetz
Von der Einrichtung eines internen Meldekanals sind ca. 6 000-8 000 österreichische Unternehmen betroffen. Die zahlreichen Skandale in der jüngsten Vergangenheit, die durch Whistleblowing aufgedeckt wurden, belegen aber auch, dass HinweisgeberInnen und ihre Informationen von enormem Wert für die Gesellschaft sind und daher besonders geschützt werden müssen.
Zwei Punkte sind in diesem Entwurf vor allem positiv hervorzuheben: Zum einen beschränkt sich der österreichische Entwurf nicht auf Unionsrecht und weitet den Geltungsbereich auf nationale Sachverhalte aus.
Zum Anderen ist es sehr erfreulich, dass der Gesetzesentwurf Unternehmen dazu verpflichtet, anonymen Hinweisen nachzugehen. Dies begrüßen wir sehr, denn ohne diese Verpflichtung besteht leider die Gefahr, dass wertvolle Hinweise auf Rechtsverstöße oder Verletzungen interner Regeln und Werte verloren gehen.
Eher kritisch zu betrachten ist jedoch, dass sich der Gesetzesentwurf vor allem auf Amts- und Korruptionsdelikte beschränkt. Hier wäre es von unserer Seite wünschenswert, wenn das Gesetz sämtliche Straftatbestände des StGB erfassen würde.
Unser österreichisches Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung des neuen Gesetzes. Vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen Beratungstermin.
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