Checkliste zum HinSchG
Die wichtigsten Schritte zur Erfüllung des neuen Gesetzes.
Wie ist der aktuelle Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz?
März 2023: Der Bundestag debattierte in seiner Sitzung am 17. März zwei eingebrachte Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in 1. Lesung. Einer der Entwürfe ist nach Auffassung der Koalitionsfraktion nicht zustimmungspflichtig, da dieser Beamte und Gemeinden der Länder aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Ein Ergänzungsgesetz enthält separate Regelungen für Länder- und Kommunalbeamte.
Am 27. März fand eine Anhörung im Rechtsausschuss statt, bei der es nicht nur um die Inhalte, sondern auch über das Gesetzgebungsverfahren an sich ging. So sehen einige Sachverständige die Gefahr eines Verfassungskonflikts.
Am 30. März soll das Gesetz in Zweiter und Dritter Lesung im Bundestag beraten werden. Am 31.03. könnte das Gesetz dann bereits durch den Bundesrat kommen und einen Monat nach Verkündung in Kraft treten.
Februar 2023: In der Bundesratssitzung am 10. Februar fand das Gesetz keine Zustimmung.
Dezember 2022: Am 16. Dezember wurde das Gesetz in zweiter und dritter Lesung in der letzten Sitzung des Bundestags verabschiedet. Zur Beratung lag den Abgeordneten ein Gesetzentwurf in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung vor. Am 14. Dezember passierte der Entwurf bereits den Rechtsausschuss mit Koalitionsmehrheit gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD bei Enthaltung von Die Linke.
September 2022: Der Bundesrat hat Stellung zum Gesetzesvorhaben genommen. Die Bundesregierung will ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme nachreichen. Der Entwurf wurde am 29. September 2022 in erster Lesung beraten.
Juli 2022: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen.
April 2022: Justizminister Dr. Marco Buschmann lässt einen Referentenentwurf (HinSchG-E) von seinem Ministerium ausarbeiten und sendet diesen am 5. April an die anderen Ressorts zur Prüfung. Der 2. Entwurf orientiert sich inhaltlich am 1. Entwurf der ehemaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) von Ende 2020.
Bis zum 11. Mai 2022 haben Länder und Verbände die Möglichkeit, sich zu dem neuen Referentenentwurf zu äußern.
Februar 2022: Die EU-Kommission leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere EU-Länder ein, darunter Deutschland, da sie die Richtlinie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist umgesetzt haben.
Dezember 2021: Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie verstreicht am 17.12.2021 ohne ein deutsches Gesetz.
November 2021: In ihrem Koalitionsvertrag einigen sich die drei Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP darauf, die EU-Whistleblower-Richtlinie „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen und positionieren sich klar pro Whistleblower-Schutz: Man wolle deutlich über die Mindestanforderungen der Direktive 2019/1937 der Europäischen Union hinausgehen und den Anwendungsbereich auf nationales Recht ausweiten. Eine konkrete Angabe für den geplanten Umsetzungszeitraum lässt der Koalitionsvertrag offen.
April 2021: Der Gesetzentwurf von Ministerin Lambrecht wird von CDU/CSU gekippt, die Große Koalition unter CDU und SPD scheitert an der Einigung für die nationale Umsetzung der Richtlinie.
Ende 2020: Die damalige Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) legt einen ersten Entwurf zur Abstimmung in den Ressorts vor.
Was ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will.
Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (hinweisgebende Personen). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.
Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, um die Direktive in nationale Gesetze zu überführen. Ein solches Gesetz ist überfällig, denn bisher sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nur unzureichend vor Repressalien oder negativen Konsequenzen geschützt. In Deutschland gab es 2019 mit dem „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) einen ersten Vorstoß in Richtung Hinweisgeberschutz.
„Wir freuen uns, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in Deutschland jetzt endlich Rechtssicherheit haben, wenn sie Missstände oder Straftaten im Unternehmen melden – und das nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Straftatbeständen wie Korruption oder Steuerhinterziehung. Dieser umfassende Schutz ist ein wichtiger Schritt für mehr Integrität in der Wirtschaft“, so Achim Weick, Gründer und CEO der EQS Group.

Experten-Round-Table der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ zum Thema Hinweisgeberschutz mit den Experten Dr. Frank Schemmel (DataGuard), Jens Gräßler (EQS Group) sowie Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (BUSE).

Was müssen private Unternehmen und der öffentliche Sektor jetzt über das Hinweisgeberschutzgesetz wissen, um vorbereitet zu sein?
- Organisationen ab 50 Mitarbeitern müssen sichere Hinweisgebersysteme einführen, Firmen mit 50-249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis Dezember 2023
- Der öffentliche Sektor ist ebenfalls betroffen: Staatliche Stellen ab 50 Mitarbeitern und Städte und Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern fallen unter das Gesetz
- Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein
- Die interne Meldestelle muss Hinweisgebern innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen
- Geschütze Anwendungsbereiche: EU-Recht und nationales Recht, wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde
1) Es soll zwei verpflichtende Meldekanäle geben: Intern und extern
- Ein interner Meldekanal in der Organisation, z. B. ein elektronisches Hinweisgebersystem, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung oder eine Ombudsperson.
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Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Sie soll für Bund und Länder zuständig sein und Hinweise aus der Privatwirtschaft und dem Public Sector annehmen. In speziellen Zuständigkeitsbereichen sollen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) mit ihren bereits etablierten Hinweisgebersystemen als externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten fungieren. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten.
Die Meldestellen dürfen auch besonders geschützte Daten nach der EU-DSGVO verarbeiten.
2) Unternehmen sollen Anreize zur Nutzung interner Meldekanäle schaffen
Whistleblower können zwar frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass interne Meldestellen vorrangig genutzt werden sollen.
Unternehmen sollen daher Anreize schaffen, damit Hinweisgeber bevorzugt auf die internen Meldekanäle zurückgreifen, ohne jedoch die Abgabe von Meldungen an externe Meldestellen zu behindern. Unternehmen sollen z. B. klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellen.
Die externen Meldestellen sollen Hinweisgeber insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung informieren.
Sollten die Hinweise eines Whistleblowers an die Meldestelle ohne Rückmeldung bleiben oder die betroffene Person einen hinreichenden Grund für eine „Gefährdung des öffentlichen Interesses“ sehen, fallen Hinweisgeber beim Gang an die Öffentlichkeit (über Presse, Medien und Social Media) ebenfalls unter den Schutz des Hinweisgebergesetzes.
» Rund 90 % aller Hinweisgeber versuchen zunächst intern, die beobachteten Missstände anzusprechen, bevor sie sich an Behörden, Medien oder die Öffentlichkeit wenden – vorausgesetzt, sie finden im Unternehmen geeignete Kanäle und eine offene Kultur vor. «
– FISCHER, EVA (2019): EU-KOMMISSION UND EUROPAPARLAMENT STREITEN ÜBER SCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN
3) Der Anwendungsbereich soll Verstöße gegen Europäisches UND nationales Recht abdecken
Der Entwurf weitet den sachlichen Anwendungsbereich auf Verstöße gegen das nationale Recht aus und geht damit über die Mindestanforderungen der EU-Hinweisgeber-Richtlinie hinaus. Voraussetzung hierbei ist, dass es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
Der deutsche Gesetzgeber will mit der Ausweitung „Wertungswidersprüche“ vermeiden, denn in der Realität könnte die Beschränkung der Hinweisabgabe für Verstöße gegen ausschließlich europäisches Recht zu Unsicherheiten bei Hinweisgebern sorgen. Diese könnten dann aus Angst, dass ihre Meldung dann doch nicht durch das Gesetz abgedeckt ist, von einer Meldung Abstand nehmen.
Hinweise können dann auf Verstöße wie z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung aufmerksam machen.
Der Digital Markets Act der Europäischen Union soll nun ebenfalls zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören, ebenfalls Verstöße gegen die Verfassungstreue von Beamtinnen und Beamten.
4) Meldestellen sind zur Bearbeitung anonymer Hinweise verpflichtet
Das Gesetz verpflichtet Meldestellen dazu, anonyme Hinweise zu bearbeiten und Vorkehrungen zu treffen, um eine anonyme Kommunikation mit den meldenden Personen zu ermöglichen.
Im vorigen Entwurf war diesbezüglich nur eine Empfehlung ausgesprochen worden, dass interne und externe Meldestellen auch Hinweise ohne Klarnamen berücksichtigen sollen, „soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nicht-anonymer Hinweise nicht gefährdet wird“.
Marcus Sultzer, Vorstandsmitglied der EQS Group, begrüßt diese Nachbesserung sehr:
„Untersuchungen zeigen, dass sich viele Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber für eine anonyme Meldung entscheiden, weil sie eine hohe Unsicherheit über den Prozess und seine Konsequenzen haben. Der Whistleblowing-Report 2021 hat gezeigt, dass 73,2% der Hinweisgeber sich dafür entscheiden, anonym zu bleiben, wenn diese Option verfügbar ist. Viele Organisationen haben die Vorteile anonymer Meldewege längst erkannt und nutzen diese, um die Zahl der wertvollen Meldungen zu erhöhen.
Hier ist die Bundesregierung gegenüber dem letzten Entwurf einen deutlichen Schritt weitergegangen. Das sehen wir sehr positiv, denn viele Hinweisgeber befürchten Repressionen, wenn sie sich zu erkennen geben. Auch für Unternehmen wäre es eine große Gefahr, wenn bestimmte Meldungen sie nicht mehr erreichen.“
5) Geteilte Systeme und Outsourcing
Für Organisationen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern sieht der Gesetzgeber vor, dass sich diese Hinweisgebersysteme teilen dürfen. Ebenso dürfen Gesellschaften/Konzerne, unabhängig von ihrer Größe, gemeinsame Meldekanäle nutzen. Hier kann die Mutter die Rolle der meldestellenbetreuenden Dritten übernehmen. Darüber hinaus ist es möglich, die Meldestelle an eine Einrichtung außerhalb der Firma, zum Beispiel eine Ombudsperson, auszulagern.
6) Beweislastumkehr zu Gunsten des Hinweisgebers und Schadensersatz nach Repressalien
Wie in der Richtlinie gefordert, will das Gesetz mögliche Repressalien gegen Whistleblower verbieten und die Beweislastumkehr geltend machen. Der Arbeitgeber muss somit nachweisen, dass zwischen einer Kündigung eines Mitarbeiters und der Meldung von Missständen keinerlei Verbindung besteht. Sollte die hinweisgebende Person jedoch Repressalien erleiden, kann sie ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dies soll sowohl für Angestellte als auch Beamte gelten.
7) Ausnahme bei Verschlusssachen
Verschlusssachen und Informationen, die unter die ärztliche oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder das richterliche Beratungsgeheimnis fallen, deckt das Hinweisgeberschutzgesetz nicht ab.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den geringsten Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“, solange es um strafbewehrte Verstöße geht und diese an eine interne Meldestelle gemeldet werden. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn ein Dritter (gemäß § 14 Absatz 1) mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut ist.
Bei diesem Thema könnte noch einmal nachgeschärft werden.
8) Sanktionen und Schadensersatzansprüche
Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sieht das Gesetz Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vor.
Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Darunter fallen z. B. das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.
Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Hinweisgebende können Schadensersatz auch bei immateriellen Schäden verlangen.
Personen, die falsche Informationen weitergeben – vorsätzlich oder grob fahrlässig – müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.
Leitfaden zu Whistleblowing-Gesetzen
So erfüllen Sie die lokalen Whistleblowing-Gesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Was bedeutet Hinweisgeberschutz?
Hinweisgeberschutz bedeutet, dass Personen (Hinweisgeber oder Whistleblower), die mit einer Meldung illegale Missstände aufdecken und damit die Gesellschaft unterstützen, vor Repressalien durch ein Gesetz geschützt sind. Zum Beispiel die Kassiererin im Supermarkt, die merkt, dass der Filialleiter verdorbene Lebensmittel umetikettiert; der Buchhalter, der entdeckt, dass der CEO seine privaten Reisen über das Firmenkonto finanziert – beide stellen sich vermutlich die gleiche Frage: Sollen sie den Missstand melden und so ihre Zukunft gefährden? Denn Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hatten es in der Vergangenheit oft nicht leicht. Wer auf Missstände hinweist, muss nicht nur um seinen Job bangen, sondern findet auch häufig keinen neuen.
Hinweisgeber genießen bisher keinen umfassenden Schutz, obwohl sie oft unter Einsatz großer beruflicher und privater Risiken die Gesellschaft über Missstände aufklären. Noch zu weit verbreitet ist die Stigmatisierung des „Denunzianten“ oder „Blockwarts“, dabei erfordert es viel Mut, Missstände offenzulegen.
Genau hier will das neue Gesetz ansetzen:
Es soll Whistleblower zukünftig vor Repressalien wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing schützen. Für den Fall dass Hinweisgeber finanzielle Schäden durch Vergeltungsmaßnahmen erleiden, haben sie das Recht auf Entschädigung.
Was waren bisher die größten Streitpunkte beim Hinweisgeberschutzgesetz für Deutschland?
Beim ersten Entwurf missfiel der Union der Vorstoß der SPD, das Gesetz über die Vorgaben der EU hinaus auf das deutsche Recht auszuweiten und warf ihrer ehemaligen Koalitionspartnerin SPD vor, deutschen Unternehmen eine Mehrbelastung während der Pandemie zuzumuten. Die Union forderte daher, das deutsche Gesetz auf die Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie zu beschränken.
Die SPD hielt entgegen, dass Hinweisgeber in diesem Fall zwar Datenschutzverstöße melden könnten und dafür geschützt seien. Decke ein Hinweisgeber jedoch umfassenden Betrug auf – wie etwa im Fall Wirecard – würde er oder sie nach EU-Recht jedoch keineswegs vor Repressalien geschützt sein. Gleiches würde bei Verstößen gegen deutsche Straftatbestände, wie Korruption, Steuerhinterziehung oder Schmiergeldzahlungen gelten.
Auch zum zweiten Entwurf äußerte sich die CDU/CSU-Fraktion skeptisch und kündigte bereits an, dass HinSchG-E sei „alles andere als zustimmungsfähig“. So fehle es beispielsweise an Anreizen für Whistleblower, sich zuerst um die interne Klärung des Sachverhalts zu bemühen.
Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz
Frühere Entwürfe für das kommende Gesetz stießen auch anderweitig auf Kritik.
Besonders die Nichtregierungsorganisation Transparency Innational Deutschland e.V. sah an einigen Stellen großen Verbesserungsbedarf, vor allem beim Umgang mit Meldungen ohne Klarnamen. Dies wurde nun im neuesten Entwurf nachgebessert, da die Meldestellen auch zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen verpflichtet werden.
Annegret Falter, Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks begrüßte den Entwurf zwar als großen Fortschritt, sah aber einige Schutzlücken für Hinweisgeber, vor allem im Bereich von Verschlusssachen. Laut Entwurf schützt das Gesetz dann nur die Meldungen, „wenn sie sich auf die unterste Geheimhaltungsstufe beziehen, Straftaten betreffen und absolut behördenintern bleiben“.
Unsere Tipps für Unternehmen
Nach der EU-DSGVO und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist das Hinweisgeberschutzgesetz die nächste Compliance Regulierung mit einem breiten Spektrum betroffener Organisationen.
1.) Nicht zu lange auf Inkrafttreten des Gesetzes warten
Die Firmen sollten sich rechtzeitig um die Einrichtung professioneller Compliance-Strukturen kümmern, um die Meldung der Whistleblower über interne Meldekanäle zu fördern. Die Praxis zeigt, dass ein Hinweisgebersystem insbesondere dann erfolgreich ist, wenn es in eine vertrauensvolle und transparente Unternehmenskultur eingebettet ist.
2.) Information und Kommunikation sind das A und O
Je besser die Kanäle wie z. B. ein internes Hinweisgebersystem kommuniziert werden und auf der Website oder im Intranet aufzufinden sind, desto mehr Mitarbeiter haben davon Kenntnis und können bei Bedarf darauf zurückgreifen. Alle relevanten Informationen über das Gesetz müssen demnach für Mitarbeiter leicht verständlich zugänglich sein.
In unserem White Paper „Hinweisgeberschutz für Unternehmen“ finden Sie viele inspirierende Beispiele für eine gelungene Kommunikation des Hinweisgebersystems in Firmen und im öffentlichen Sektor!
3.) Best Practice: Digitale Hinweisgebersysteme
Der professionelle Einsatz von digitalen Hinweisgebersystemen in Unternehmen und im öffentlichen Sektor kann viele Verbrechen und Skandale verhindern oder aufklären. Positiv ist, dass immer mehr Organisationen ein Hinweisgebersystem zur internen und externen Meldeabgabe einführen. Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes wird sich diese Entwicklung noch weiter fortsetzen.
Ist ein Hinweisgebersystem innerhalb eines Compliance-Management-Systems bereits vorhanden, sollten Unternehmen dieses auf die Vorgaben der Richtlinie bzw. des HinSchG anpassen, damit sie Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen und somit Rechtsunsicherheiten vermeiden.
4.) Effektiver Whistleblowerschutz auch für KMU möglich ohne hohe Kosten
Auch für mittelständische und kleine Firmen gibt es bereits kostengünstige Lösungen. Oftmals wird ein digitales System auch mit einer Ombudsperson von außen, oft eine Anwältin oder ein Anwalt einer externen Kanzlei, kombiniert.

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